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Allgemeine Geschäftsbedingungen von MAXX Immobilienmanagement Uwe Barge:
. § 1 Geschäftsgegenstand
1. Geschäftsgegenstand ist der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder die Vermittlung eines Vertrages über bebaute und unbebaute Grundstücke, sowie über Wohnräume und gewerbliche Räume per MAXX-Bietverahren, freiwillige Versteigerung oder Zwangsversteigerung
2. Die Durchführung des Verkauf oder der Vermietung einer Immobilie per "MAXX-Bietverfahren oder freiwilliger Versteigerung", wobei der Miet-/Kaufinteressent ein Gebot abgibt.
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§ 2 Geschäftsgrundlage/Haftung
Alle Angaben, die wir Ihnen gegenüber in Angeboten, Briefen oder mündlich machen, basieren auf uns erteilten Informationen unserer Auftraggeber. Eine Untersuchung der Immobilien durch einen Bausachverständigen wird von MAXX nicht vorgenommen! Jeder Käufer kann diese jedoch auf eigene Kosten vornehmen lassen. Auf Schäden, die uns bekannt sind, weisen wir den Verkäufer/Käufer sowie den Vermieter/Mieter hin. Da nur eine Inaugenscheinnahme vorgenommen wird, übernehmen wir keine Haftung bei Baumängeln. Die Angaben zum Objekt erhalten wir vom Verkäufer/Vermieter. Dieser haftet bei bekannten Mängeln gegenüber dem Käufer/Mieter.
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Unsere Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bzw. Vermietung müssen wir uns vorbehalten. Wir sind für Käufer und Verkäufer tätig, es sein denn, das ein Tätigwerden für nur eine Seite vereinbart wird.
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§ 3 Vertraulichkeit/Angebotsweitergabe
Bei Angebotsanforderungen hat der Interessent darauf zu achten, dass eine Weitergabe an Dritte ohne eine Nachricht an uns eine Schadenersatzpflicht auslöst. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag zustande, so ist derjenige zu Schadenersatz in Höhe der MAXX zustehenden Provision verpflichtet, die im Erfolgsfalle angefallen wäre.
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§ 4 Höhe der Provision für MAXX
Der Kauf-/Mietinteressent geht mit Anfrage für ein Miet- oder Kaufobjekt einen Vertrag mit MAXX ein, der eine Grundlage für eine Maklercourtage beinhaltet, wenn er das angefragte Miet- oder Kaufobjekt mietet bzw. kauft.
a) Die Provision für Nachweis oder Vermittlung beträgt bei Verkauf von Grundbesitz 7,14 % (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) des Kaufpreises. Die Provision ist vom Verkäufer und Käufer zu jeweils gleichen Teilen oder nach Absprache zu zahlen, wenn dies so vereinbart wurde. Der Käufer erhält grundsätzlich vor Verkauf (im Angebot ersichtlich) einen Hinweis über die Höhe der zu zahlenden Provision. Aufgrund des Kaufpreises kann die Provision niedriger oder höher sein und von den o.g. 7,14 % abweichen. Eine Provision wird grundsätzlich immer dann fällig, wenn ein Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen wird. Die Provision ist bei Kaufobjekten mit Erhalt der Rechnung unverzüglich zahlungsfällig bzw. bei Mietverträgen direkt mit Mietvertragsabschluß zu zahlen.
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b) Bei Vermietung und Verpachtung beträgt die Provision bei Verträgen bis zu 5 Jahren 2,38 Monatsmieten, bei längerfristigen Verträgen beträgt die Provision 4,76 Monatsmieten inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Optionszeiten gelten als Laufzeit. Die Provision ist vom Vermieter zu zahlen, dieser kann die Provision in Abstimmung mit MAXX auf den Mieter/Pächter verteilen.
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c) bei Erbbaurechten beträgt die Provision 7,14 % (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) von dem für die Berechnung des Erbbauzinses vereinbarten Grundstückswertes. Die Provision ist vom Verkäufer zu zahlen, der die Provision in Abstimmung mit MAXX auf Verkäufer und Käufer verteilen kann.
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d) bei Reservierungen, Vor- oder Ankaufsrechte beträgt die Provision 1,19 % (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) vom Verkaufspreis. Bei Reservierungen für Mietobjekte beträgt die Reservierungsgebühr 0,5 Monatsmieten/-pachten. Reservierungskosten werden zu 100 % bei Kauf oder Miete verrechnet. Provisionen bei Vor- oder Ankaufsrechten werden nicht verrechnet, wenn der entsprechende Vertrag erst nach 3 Monaten geschlossen wird.
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e) Bei erfolgreicher Vermietung von Wohnraum zahlt der Mieter entweder eine Provision von bis zu 2,38 Monatsmieten inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer oder die Zuschlagkosten (bei MAXX-Bietverfahren).
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§ 5 Fälligkeit von Provisionen
a) Alle Provisionen sind verdient und fällig zum Zeitpunkt des rechtswirksamen Vertragsab-schlusses oder Zuschlages bei einer Versteigerung.
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b) Die Provision ist auch dann verdient und fällig, wenn ein wirtschaftlich gleichartiges oder ähnliches Geschäft zustande kommt bzw. das per eMail angefragte Objekt gekauft wird, dass einem vorher zwischen MAXX und dem Kunden geschlossenen Vertrag zugrunde liegt.
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c) Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der Hauptvertrag nachträglich aus Gründen scheitert, der nicht bei MAXX in Kausalität steht.
d) fällt lediglich eine Zuschlaggebühr für den Käufer/Mieter an, so ist diese verdient und zahlbar a) bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages b) bei Mietverträgen mit Annahme (mündlich oder schriftlich) des Mietgebotes des Mieters (schriftlich) und der Annahme durch den Vermieter. Für MAXX ist die Zuschlagkosten/-provision bereits verdient und fällig, wenn der Abschluss eines Mietvertrages für den Mieter möglich ist, d.h.: der Vermieter ist gewillt einen Vertragsabschluss zuzustimmen. Dazu ist es nicht notwendig, dass der Mietvertrag durch MAXX erstellt wird. Tritt der Mietinteressent im Nachhinein wieder von der Möglichkeit eines Vertragsabschlusses zurück, so wird die Zuschlaggebühr nicht zurückgezahlt. Weigert sich der Vermieter den Mietvertrag mit dem Mietinteressenten zu schliessen, so erhält der Mietinteressent die Zuschlaggebühr umgehend zurück.
. § 6 Schaden- und Kostenersatz bei Vertragskündigung
Der Auftraggeber verpflichtet sich bei einer Vertragskündigung während einer Vertragslaufzeit folgende Kosten von MAXX gem. § 652 Abs. 2 BGB zu erstatten:
1.) Beratung und Vertragsgespräche mit dem Auftraggeber
2.) Errechnung/Ermittlung der Wohnfläche und Datenaufnahme des Auftraggeberobjektes
3.) Erstellung eines Internetangebotes des Auftraggebers
4.) Besichtigungen mit Interessenten
5.) Werbekosten
6.) Zeitaufwand für Telefonberatungen, -informationen von Interessenten
7.) Zeitaufwand und Kosten für Anfahrten (Auftraggeber, Interessenten)
Grundlage für die Berechnung sind € 119/h inkl. gesetzliche Mehrwertsteuer.
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§ 7 Gerichtsstand
Bei Vertragsstreitigkeiten ist der Gerichtsstand Königswinter. |